4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Rückmeldungen und Zugänge rechtzeitig und in zumutbarer Frist bereitzustellen.
Bleiben notwendige Mitwirkungshandlungen aus, insbesondere durch:
- ausbleibende Rückmeldungen,
- Nichterreichbarkeit per E-Mail oder Telefon,
- oder wiederholtes Nichtreagieren auf Anfragen,
so gerät der Kunde in Annahmeverzug.
Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen keine Reaktion auf eine schriftliche Kontaktaufnahme (E-Mail genügt), ist der Anbieter berechtigt:
- die Arbeiten vorübergehend zu pausieren,
- vereinbarte Termine entsprechend zu verschieben,
- und daraus entstehende Mehraufwände separat zu verrechnen.
Erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen weiterhin keine Rückmeldung, gilt das Projekt als unterbrochen auf unbestimmte Zeit.
6. Leistungsfristen und Termine
Leistungsfristen und Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt.
Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, führen automatisch zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Fristen.
Der Anbieter ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, das Projekt priorisiert oder unmittelbar weiterzuführen, sobald der Kunde sich wieder meldet.
Ein Wiedereinstieg in ein unterbrochenes Projekt erfolgt nach Verfügbarkeit und kann:
- neue Termine,
- neue Prioritäten
- sowie zusätzliche Kosten verursachen.
6a. Projektstillstand bei Kontaktabbruch
Erfolgt durch den Kunden über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen keinerlei Reaktion auf Kontaktversuche des Anbieters (E-Mail oder Telefon), gilt das Projekt als ruhend gestellt.
Nach einer Ruhephase von 45 Kalendertagen ist der Anbieter berechtigt:
- das Projekt einseitig zu beenden oder
- eine Wiederaufnahme nur gegen neue Offerte anzubieten.
Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vollumfänglich geschuldet.
Ein Anspruch auf Fertigstellung oder Einhaltung ursprünglicher Termine besteht in diesem Fall nicht mehr.
6b. Wiederaufnahme nach Projektunterbruch
Wird ein Projekt nach einem Unterbruch von mehr als 30 Kalendertagen wieder aufgenommen, ist der Anbieter berechtigt, eine Reaktivierungs- oder Neuplanungsgebühr zu verrechnen.
Diese deckt insbesondere:
- erneute Einarbeitung,
- technische Neuprüfung,
- Aktualisierung von Systemen oder Inhalten.
6c. Keine Reservation von Terminen oder Kapazitäten
Der Anbieter reserviert keine festen Termine, Zeitfenster oder Kapazitäten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Ein Projekt gilt erst dann als bereit zur Umsetzung, wenn:
- alle vereinbarten Inhalte, Informationen und Zugänge vollständig vorliegen,
- notwendige Freigaben erfolgt sind,
- und keine offenen Mitwirkungspflichten des Kunden bestehen.
Erst ab diesem Zeitpunkt wird das Projekt in die laufende Arbeitsplanung aufgenommen.
6d. Projektstart nach vollständiger Projektbereitschaft
Der Beginn der Leistungserbringung erfolgt nicht zu einem fixen Datum, sondern abhängig von der tatsächlichen Projektbereitschaft sowie der aktuellen Auslastung des Anbieters.
Ein Anspruch auf sofortigen Projektstart oder bevorzugte Behandlung besteht nicht.
6e. Auswirkungen verspäteter Projektbereitschaft
Verzögert sich die Projektbereitschaft durch den Kunden, so:
- verfallen allfällige unverbindlich genannte Zeitangaben,
- verschiebt sich der Projektstart entsprechend,
- und das Projekt wird erst bei erneuter Verfügbarkeit des Anbieters fortgeführt.
Ein Wiedereinstieg erfolgt nach Reihenfolge und Kapazität.
6f. Express- und Prioritätsleistungen
Sofern der Kunde einen beschleunigten Projektstart, eine bevorzugte Bearbeitung oder eine fixe zeitliche Priorisierung wünscht, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung („Expressleistung“).
Expressleistungen sind nicht Bestandteil des regulären Angebots und werden separat verrechnet.
Der Anbieter ist berechtigt, für Expressleistungen:
- einen prozentualen Zuschlag auf das Projektvolumen oder
- einen pauschalen Expresszuschlag
zu erheben.
Ein Expressprojekt wird nur dann aufgenommen, wenn:
- das Projekt vollständig projektbereit ist,
- alle Mitwirkungspflichten erfüllt wurden,
- und die Expresskonditionen schriftlich bestätigt sind.
Ein Anspruch auf Expressbehandlung besteht nicht, insbesondere bei:
- unvollständigen Unterlagen,
- verspäteten Rückmeldungen,
- oder erneuten Projektunterbrüchen durch den Kunden.
6g. Wegfall der Expresspriorität
Wird ein Expressprojekt durch den Kunden verzögert oder unterbrochen, insbesondere durch ausbleibende Rückmeldungen oder fehlende Mitwirkung, verfällt die Expresspriorität ohne Anspruch auf Rückerstattung.
Eine erneute Expressbehandlung bedarf einer neuen Vereinbarung.